Grundsteuerreform 2025 – Probleme und deren Lösung

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 10.04.2025

Seit dem 01. Januar 2025 gelten die neu ermittelten Grundsteuerwerte. In den vergangenen Jahren mussten Grundstückseigentümer, Unternehmen und Privatpersonen, die entsprechenden Erklärungen abgeben und es wurden neue Grundsteuermessbescheide durch die Finanzämter erlassen. Hierbei gab es, weil aus den Bescheiden keine unmittelbaren Zahlungen resultierten, wenig Unwohlsein der Grundstückseigentümer.

Im Folgenden haben die Kommunen dann die ab dem 1. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuerbescheide mit den zu zahlenden Beträgen erlassen. Da es in einigen Fällen zu erhöhten zu zahlenden Grundsteuern kam, ist die Aufregung nun groß.

Ob die aktuelle gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist oder nicht bleibt noch durch die Gerichte zu klären. Fakt ist aber, dass die neue Regelung aktuell gilt und durch die Finanzämter und Kommunen angewendet wird. Daher macht es Sinn, aus der Regelung das Beste zu machen.

In einigen Fällen wird es aber auch bei richtigen Angaben in der Erklärung zu einer höheren Grundsteuer kommen als in der Vergangenheit. Dies ist unter anderem der Fall bei gewerblichen Immobilien. Wurden in der Vergangenheit Ausstattungsmerkmale bei der Berechnung berücksichtigt, ist dies im neuen Gesetz einheitlich geregelt. So wird ein Quadratmeter Lagerhalle genauso bewertet wie ein Quadratmeter Büro. Es kommt dadurch zu höheren Grundsteuern bei Lagerhallen und vergleichbaren Gebäuden.

In einigen Fällen wurden aber falsche Angaben in der Erklärung gemacht, die zu falschen Werten in den Steuerbescheiden geführt haben. Wenn es fehlerhafte Angaben sind, kann man dies heilen. Hierzu sollte man einen Antrag auf Fehlerbeseitigung beim Finanzamt stellen.

In den betreffenden Fällen wurde die Art der Nutzung, Wohnfläche/Nutzungsflächen oder Grundstücksflächen falsch angegeben. Auch wurden Angaben über Flächen gemacht, die nicht zu berücksichtigen sind (Flächen von Garagen die in einem räumlichen Zusammenhang von Wohnraum stehen, nicht ausgebaute Keller bei der Wohnflächenberechnung, Grundsteuer B statt Grundsteuer A).

Alle Einwende sollten an das zuständige Finanzamt herangetragen werden, da diese die Grundlagenbescheide erlassen. Die Kommunen berechnen daraufhin nur mit Hilfe des jeweils geltenden Hebesatzes die Grundsteuer. Es macht daher keinen Sinn sich an die Kommune zu wenden, da diese die Werte nicht ändern kann.

Bei Unsicherheiten kann man sich auch telefonisch an das Finanzamt wenden und die Probleme vorab besprechen.

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 10.04.2025