Grundsteuerreform – wie geht es weiter?

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 13.02.2023

Ausgangspunkt für die Grundsteuerreform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018. Auf den 01. Januar 2025 hin müssen alle Werte für die Berechnung der Grundsteuer neu festgelegt werden.

Ausgangspunkt für die Grundsteuerreform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018. Auf den 01. Januar 2025 hin müssen alle Werte für die Berechnung der Grundsteuer neu festgelegt werden.

Die erforderlichen Daten mussten nach Fristverlängerung bis Ende Januar 2023 im Rahmen einer Grundsteuererklärung (vorzugsweise) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Die Finanzämter haben bereits im letzten Jahr damit gestartet, die Erklärungen zu bearbeiten und Bescheide zu erlassen. Dies soll bis Anfang 2024 abgeschlossen sein. Die Daten aus den Bescheiden dienen als Grundlage für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer. Elektronisch werden diese Daten an die Gemeinden und Städte weitergeleitet und im Laufe des Jahres werden die Grundsteuerbescheide mit Gültigkeit ab dem 01. Januar 2025 erlassen.

Die Bescheide, die zurzeit bei vielen Eigentümern eingehen, lassen nur bedingt auf die Höhe der zu erwartenden Grundsteuer ab dem Jahr 2025 schließen. Sie sind die Basis für die Berechnung und die Gemeinden und Städte müssen den Hebesatz (Multiplikator) noch festsetzen. Sollten aber Fehler in den Werten sein, zum Beispiel falsche Flächenangaben, muss gegen den Bescheid vom Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Ein späterer Einspruch gegen den von den Gemeinden und Städten erlassenen Grundsteuerbescheid wird wenig Erfolg haben, da dieser nur auf den vom Finanzamt übermittelten Werten aufbaut. Die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide sollten zeitnah erfolgen, da der Bescheid ansonsten bestandkräftig ist und nicht mehr geändert werden kann.

Bisher sind fast 70% der Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen. Alle noch nicht abgegebenen Erklärungen werden nun einmalig angefordert. Diese Erinnerung ist keine Fristverlängerung, denn die Frist ist bereits am 31. Januar 2023 abgelaufen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der verspäteten Abgabe das Finanzamt die Möglichkeit hat einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Sollte auch auf die Erinnerung hin keine Erklärung eingereicht werden, hat das Finanzamt die Möglichkeit die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Bei einem geschätzten Bescheid sollte kurzfristig gehandelt und die Erklärung eingereicht werden. Auch geschätzte Bescheide können bestandkräftig werden und sind dann nicht mehr änderbar.

Durch die Abgabe der Erklärung und die nachfolgenden Veranlagungen ist das Verfahren für Grundstücke, die in Niedersachsen liegen, abgeschlossen. Liegt hingegen das Grundstück in einem anderen Bundesland ist die Abgabe einer Grundsteuererklärung alle sieben Jahre zu wiederholen.

Unabhängig vom Bundesland ist bei einer Änderung der Verhältnisse, zum Beispiel Erweiterung der Wohnfläche, ebenfalls eine Erklärung abzugeben. Ab dem Jahr 2022 besteht eine Anzeigepflicht und die Erklärung muss selbständig eingereicht werden.

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 13.02.2023