Frühzeitig verschenken und nicht erst vererben: Bei der Vermögensübertragung Steuern sparen

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 17.08.2023

Durch die geplante Übertragung von Vermögen auf die nächsten Generationen kann man Steuern sparen. Hier lautet die Empfehlung: Besser verschenken als vererben! Wenn Vermögen vorhanden ist, sollte man sich bereits zu Lebzeiten überlegen, wie und auf wen das Vermögen übertragen werden kann. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch Konflikten unter den Erbenden nach dem Tod vorbeugen. Der Schenkende kann durch die frühzeitige Übertragung aktiv Einfluss auf die Nachfolgeregelung nehmen.

Durch eine gute Planung kann häufig die Steuerlast des Beschenkten minimiert bzw. komplett reduziert werden. Die zu entrichtende Steuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Dieser ermittelt sich aus den übertragenen Vermögenswerten, abzüglich der mit übernommenen Verbindlichkeiten, den steuerlichen Begünstigungen und dem persönlichen Freibetrag.

Bei der Übertragung von Immobilien wird der Wert anhand von Vergleichswerten oder, wenn diese nicht vorliegen, anhand von gesetzlich geregelten Verfahren ermittelt. Durch die vielen Immobilienübertragungen in der Vergangenheit und die Digitalisierung sind für fast alle Immobilien Vergleichswerte vorhanden. Von diesen ermittelten Werten kann durch ein selbst beauftragtes Gutachten abgewichen werden. Da die Kosten hierfür recht hoch sein können, sollte dies mit der zu erwarteten Steuerlast ins Verhältnis gesetzt werden.

Von den ermittelten Immobilien werten können dann übernommene Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dies kann ein Darlehen, eine zu zahlende Rente oder die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts für die Schenkenden sein. Werden die Immobilien zu Wohnzwecken vermietet, sind nur 90% des Saldos steuerpflichtig.

Zusätzlich kann ein persönlicher Freibetrag von dem Saldo abgezogen werden. Je weiter der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenkten, desto niedriger sind die Freibeträge. Der minimale Freibetrag, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, beträgt 20.000 Euro. Erfolgt die Schenkung direkt an Kinder bzw. Enkelkinder, haben diese jeweils einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro bzw. 200.000 Euro. In den meisten Konstellationen fällt aus diesem Grund keine Steuer an. Wird die Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist zu beachten, dass dieser Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren wieder vollständig genutzt werden kann.

Sind Schenkende und Beschenkte nicht in gerader Linie verwand, kann bei der Übertragung zusätzlich Grunderwerbsteuer anfallen. Dies sollte im Vorfeld geprüft werden, um keine zusätzlichen Kosten zu verursachen.

Sinnvoll ist häufig auch die Gewährung eines Nießbrauchsrechts. Die vererbende Partei kann die Immobilie auch nach der Schenkung weiter nutzen, indem sie dort wohnt oder die Mieteinnahmen weiter vereinnahmt.

Bei jeglichen Überlegungen sollte jedoch nicht nur das Sparen der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer gesehen werden. Die Übertragungen können auch zu einkommensteuerlichen Belastungen führen. Eine (steuer-)rechtliche Beratung ist daher sinnvoll.

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 17.08.2023