Steuerliche Anreize in der Elektromobilität

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 11.06.2020

Die Elektromobilität wird mehr und mehr staatlich gefördert. Letzte Woche wurden weitere Zuschüsse und steuerliche Erleichterungen innerhalb des Zukunftspakets beschlossen. Bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs sollte daher die Möglichkeit eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs mit einbezogen werden, da es sich in vielen Fällen (steuerliche) rechnen wird.

Zu unterscheiden ist zwischen der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades oder eines Kraftfahrzeugs. Elektrofahrräder werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet, wenn zum Beispiel der Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.

Weiterhin ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber seinem Angestellten ein Fahrrad oder Kraftfahrzeug zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlässt. Durch die Vielzahl von Gesetzesänderungen ist das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs entscheidend, da abhängig vom Kaufdatum unterschiedliche Förderungen und steuerliche Regelungen gelten.

Die günstigste Variante ist die Überlassung eines Elektrofahrrads (kein Kraftfahrzeug) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als zusätzliches Gehalt. Diese Überlassung ist komplett steuerfrei. Wird das Elektrofahrrad gegen Entgeltumwandlung überlassen, muss der gewährte Vorteil versteuert werden. So müssen dann 0,25 Prozent einer abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung in der Gehaltsabrechnung versteuert und sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden.

Bei der Überlassung eines Elektrokraftfahrzeugs ist sowohl bei der Zurverfügungstellung, zusätzlich zum geschuldeten Gehalt, als auch bei der Entgeltumwandlung der geldwerte Vorteil zu versteuern und zu verbeitragen. Dieser ermittelt sich seit diesem Jahr bei emissionsfreien Elektroautos mit 0,25 Prozent vom Bruttolistenpreis. Bei reinen benzin- oder dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen ist der geldwerte Vorteil mit 1,00 Prozent vom Bruttolistenpreis zu berechnen.

Neben den Vorteilen im Bereich der Überlassung an den Arbeitnehmer ist die KFZ-Steuerbefreiung von reinen Elektroautos zu nennen. Die Befristung bis Ende 2025 wurde aktuell bis 2030 verlängert.

Weiterhin wurde mit dem Zukunftspaket die bereits bestehende Prämie beim Neukauf von Elektro-, Hybridfahrzeugen verdoppelt. Diese Prämie gilt sowohl für Privatkäufer wie auch Unternehmen. Werden die genannten Fahrzeuge gebraucht gekauft und wurde beim ursprünglichen Neukauf keine Prämie in Anspruch genommen, können die Käufer ebenfalls eine Prämie erhalten.

Die genannten Punkte sind in ganz Deutschland einheitlich geregelt. Dies ist bei der Bezuschussung der notwendigen Ladeinfrastruktur etwas anders. In einigen Bundesländern werden die Installationen von zum Beispiel Ladesteckdosen bezuschusst. Auch einige Energieversorger beteiligen sich an den Kosten der Installation.

Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur inklusive des Stroms durch den Arbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt sowohl für gestellte Firmenfahrzeuge wie auch für private Elektrofahrzeuge. Privat getragene Stromkosten des Arbeitnehmers für die Ladung des Firmenfahrzeug können (mangels Abrechnungsmöglichkeit) auch pauschal vom Arbeitgeber getragen werden.

Bei allen Vorteilen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kaufpreise im Vergleich zu rein benzin- oder dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen um einiges höher sind. Man sollte daher genau rechnen und prüfen, ob der Umstieg in Summe von Vorteil ist. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 11. Juni 2020

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 11.06.2020