Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögen kann der Begünstigte Steuern sparen. Hier lautet die Devise: Besser verschenken als vererben! Wenn Vermögen vorhanden ist, sollte man sich bereits zu Lebzeiten überlegen, wie und auf wen das Vermögen übertragen werden kann. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch Konflikten unter den Erben nach dem Tod vorbeugen. Der Schenkende kann durch die frühzeitige Übertragung aktiv Einfluss auf die Nachfolgeregelung nehmen.
In vielen Fällen kann durch eine gute Planung die Steuerlast des Beschenkten minimiert bzw. komplett reduziert werden. Die zu entrichtende Steuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Dieser ermittelt sich aus den übertragenen Vermögenswerten, abzüglich der mit übernommenen Verbindlichkeiten, den steuerlichen Begünstigungen und dem persönlichen Freibetrag.
Bei der Übertragung von Immobilien wird der Wert anhand vorgeschriebener Verfahren ermittelt. Übernommene Verbindlichkeiten werden von diesem Wert abgezogen. Dies kann ein Darlehen, eine zu zahlende Rente oder aber die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts für die Schenkenden sein. Dienen die Immobilie zu Wohnzwecken, sind nur 90% des Saldos steuerpflichtig. Erfolgt die Schenkung direkt an die Kinder bzw. Enkelkinder, haben diese jeweils einen persönlichen Freibetrag von EURO 400.000 bzw. EURO 200.000. In den meisten Konstellationen fällt aus diesem Grund keine Steuer an. Wird die Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist zu beachten, dass dieser Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren wieder vollständig genutzt werden kann.
Je weiter der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenkten, desto niedriger sind die Freibeträge. Der minimale Freibetrag, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, beträgt EURO 20.000. Sind Schenkender und Beschenkter nicht in gerader Linie verwand, kann bei der Übertragung zusätzlich Grunderwerbsteuer anfallen.
Die Gewährung eines Nießbrauchsrechts hat den Vorteil, dass die vererbende Partei die Immobilie auch nach der Schenkung weiter nutzen kann. Entweder wohnt sie in der Immobilie oder die Mieteinnahmen fließen ihr weiterhin zu. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, er erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Da es zu unerwünschten Entwicklungen der Verhältnisse des Beschenkten kommen kann (zum Beispiel Insolvenz), ist ein vertragliches Rückforderungsrecht ratsam. Dabei ist nicht zu unterschätzen, dass bei einer Schenkung des Grundstücks die zukünftigen Wertsteigerungen bereits in der Hand des Beschenkten entstehen und somit bereits Steuern gespart werden.
Bei jeglichen Überlegungen sollte jedoch nicht nur das Sparen der Erbschaft-/Schenkungsteuer gesehen werden. Die Übertragungen können auch zu grunderwerbsteuerlichen oder zu einkommensteuerlichen Belastungen führen. Eine (steuer-)rechtliche Beratung ist daher sinnvoll.
HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 19. August 2021