Steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 14.10.2022

Bedingt durch die Entwicklungen am Energiemarkt ist die Anzahl der privaten Energieerzeuger in den letzten Monaten stark gestiegen. Bei vielen Neubauten wurden Photovoltaikanlagen bereits beim Bau mitberücksichtigt.

Bedingt durch die Entwicklungen am Energiemarkt ist die Anzahl der privaten Energieerzeuger in den letzten Monaten stark gestiegen. Bei vielen Neubauten wurden Photovoltaikanlagen bereits beim Bau mitberücksichtigt. Der größere Anteil der neuen Anlagen wurde aber auf bestehenden Gebäuden nachgerüstet. Dabei waren und sind aktuell einige steuerliche Voraussetzungen zu beachten, insbesondere die regelmäßige Abgabe von Steuererklärungen.

Dies soll sich ab 2023 ändern. Die steuerlichen Hürden für Photovoltaikanlagen sollen reduziert werden. Geplant ist die Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von (kleinen) Photovoltaikanlagen. Umsatzsteuerlich ist geplant, die Lieferung von Strom nicht zu besteuern. Voraussetzung für neue und vorhandene Photovoltaikanlagen ist unter anderem, dass die Anlage auf, an oder in dem Gebäude des Steuerpflichtigen mit einer maximal installierten Leistung von bis zu 30 kWp betrieben werden.

Das Bundeskabinett hat im September 2022 diese Punkte im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Die Genehmigung durch den Bundestag steht noch aus.

Für das Jahr 2022 und die Vergangenheit gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Aus steuerlicher Sicht wird der Energieerzeuger zum Unternehmer. Die Einnahmen abzüglich der Ausgaben sind der Einkommensteuer und in bestimmten Fällen der Gewerbesteuer, zu unterwerfen. Wird die Vergütung durch den Netzbetreiber inklusive Umsatzsteuer ausgebezahlt, ist der Unternehmer zusätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Einkommensteuerlich tritt häufig das Problem auf, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen sind. Kommt es auf Dauer zu Verlusten, spricht man steuerlich von Liebhaberei und die Verluste können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Entstehen die Verluste in der Anlaufzeit bzw. durch größere Reparaturen und werden in Summe über die Jahre positive Ergebnisse erzielt, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen vor und die Verluste sind abzugsfähig und mindern die Einkommensteuerbelastung.

Gerade bei kleineren Anlagen werden häufig Verluste erzielt. Im vergangenen Jahr wurden hier bereits Vereinfachungen eingeführt: Auf Antrag kann ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt werden, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und keine Steuererklärungen abzugeben sind. Dieser Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhaus einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Zukünftig wird es (steuerlich) wesentlich einfacher sein, eine Photovoltaikanlage zu betreiben. Für das Jahr 2022 und die Vergangenheit gelten weiterhin die bisherigen Regelungen und es ist daher zu prüfen, ob Verluste dauerhaft entstehen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann bereits jetzt von der Erleichterung profitiert werden.

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 14.10.2022