Datenabfragen des Finanzamtes

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 13.10.2023

Im Juli diesen Jahres hat die Hamburger Steuerfahndung zu Kontrollzwecken Buchungsdaten von mehr als 56.000 Anbietern auf einem internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte abgefragt. Laut Finanzbehörde beläuft sich der Gesamtumsatz der Datensätze auf über eine Milliarde Euro.

Grund für die Kontrolle ist das seit Januar 2023 bestehende Gesetz, das Internetplattformen verpflichtet Informationen über Verkäufer auf Ihren Plattformen und deren generierte Umsätze an das Finanzamt zu melden.

Grundsätzlich sind alle Betreiber digitaler Plattformen betroffen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit Käufern in Verbindung zu treten und Geschäfte zu tätigen. Darunter fallen insbesondere der Verkauf von Waren (zum Beispiel eBay oder mobile.de), die Vermietung von Immobilien (zum Beispiel Airbnb) oder die Erbringung persönlicher Dienstleistungen (zum Beispiel myhammer). Die reine Abwicklung von Zahlungen oder die Weiterleitung von möglichen Nutzern sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Bereits letztes Jahr haben die Internetplattformen begonnen, die Nutzerdaten zu vervollständigen. Aus diesem Grund wurde bei vielen Plattformen die Steueridentifikationsnummer nachgefordert. Erstmalig müssen die Daten des Jahres 2023 zum 31. Januar 2024 gemeldet werden. Zukünftig sollen die Internetplattformen vierteljährlich Name, Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer der Verkäufer und die erzielten Umsätze und Tätigkeiten an das Finanzamt übermitteln. Darüber hinaus müssen die Plattformen die regelmäßig gesammelten Informationen auf Richtigkeit und Plausibilität prüfen. Es müssen aber nur Daten gesendet werden, wenn ein Nutzer auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt hat oder wenn der Erlös mehr als 2.000 Euro im Jahr betragen hat.

Die in diesem Jahr bereits gesammelten Daten wurden zur weiteren Überprüfung an die zuständigen Steuerverwaltungen der einzelnen Bundesländer weitergeleitet. Da vermutet wird, dass ein Großteil der Vermietenden die Einnahmen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt hat und in bestimmten Fällen auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde wird mit erheblichen Nachforderungen der Finanzämter gerechnet.

Bereits im Jahr 2020 wurde im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens ein gerichtlicher Beschluss zur Herausgabe der Daten erwirkt. Dabei wurden die Umsätze von 8000 deutschen Anbietern im Umfang von 137 Millionen Dollar überprüft. Nach Angaben der Finanzbehörden wurden zwischen 2021 und 2022 bundesweit zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro ermittelt.

Auch werden bei den Prüfungen Kultur- und Tourismustaxen überprüft. Die Kombination aller Nachforderungen kann dabei zu erheblichen Nachzahlungen führen. Bei höheren Nachzahlungen kann auch ein Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet werden. Zu den Nachzahlungen würden dann im schlimmsten Fall noch etwaige Strafen hinzukommen.

Auch wenn die Daten durch die Plattform übermittelt wurden, muss es nicht zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen. Grundsätzlich sind einzelne, unregelmäßige Privatverkäufe in aller Regel steuerfrei. Gewerblicher Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen steuerpflichtig.

In vielen Fälle ist die Einstufung daher nicht einfach. Wird nicht nur der eigene Keller aufgeräumt und ein Haufen altes Zeug verscherbelt, sollte man schon vorsichtig sein. Bei einer genauen Einschätzung und auch Begleitung bei der Beantwortung möglicher Kontrollen des Finanzamtes sollte ein Steuerberater, in besonders schlimmen Fällen ein Rechtsanwalt, hinzugezogen werden.

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 13.10.2023