Viele Unternehmen feiern mit ihren Angestellten das Jahresende und bedanken sich für den Einsatz im abgelaufenen Jahr. Dabei ist die Weihnachtsfeier immer wieder steuerlich ein Thema. Der Gesetzgeber hat einfache Vorschriften geschaffen, um den Unternehmen steuerliche Vorteile einzuräumen, daran aber auch strenge Bedingungen geknüpft.
Bis zu einem Betrag von höchstens 110 Euro pro Teilnehmer (inklusive der Umsatzsteuer) sind die Kosten ohne weitere Veranlassung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hierzu zählen alle Kosten der Feier. Insbesondere zählen hierzu die Kosten für Speisen und Getränke, An- und Abreise, Eintrittskarten oder Übernachtung. Wird eine Eventangentur mit der Ausrichtung beauftragt, Räumlichkeiten extra angemietet oder aber ein Weihnachtsmann engagiert, sind diese Kosten ebenfalls mit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.
Wird die Grenze von 110 Euro überschritten, sind die übersteigenden Kosten steuerschädlich und müssen zusätzlich als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer und Sozialversicherung beim Angestellten unterworfen werden.
Erhalten die Angestellten auf der Weihnachtsfeier zusätzlich Geschenke, müssen diese mit in die durchschnittlichen Kosten einbezogen werden. Werden Sie außerhalb der Feier überreicht, sind sie bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Regeln für Geschenke an Nichtangestellte sind dagegen nur begrenzt steuerfrei. Dabei zählt der Grundsatz: Geschenke dürfen keine Gegenleistung darstellen und sind nur dann als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie pro beschenkter Person im Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Liegen die Kosten über dieser Grenze, sind die gesamten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Der Beschenkte müsste das Geschenk als Einnahme versteuern. Da dies nicht im Sinne des Schenkenden ist, gibt es die Möglichkeit, das Geschenk pauschal mit 30 % des Warenwertes zu versteuern. Die einfachste Variante ist, dass die Geschenke nicht teurer als 10 Euro sind. In diesen Fällen kann der Schenkende die Ausgaben vollständig steuerlich geltend machen. Weiterhin muss weder der Beschenkte den Zufluss versteuern noch der Schenkende dies der pauschalen Besteuerung unterwerfen.
In der Hochsaison der Weihnachtsmänner, Engel und Nikoläuse ist bei der Beauftragung, zum Beispiel im Rahmen einer Firmenfeier, zu beachten, dass der Beauftragte selbstständig tätig ist und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt. Die Einnahmen sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es sollte zusätzlich geprüft werden, ob für den beauftragten, selbstständigen Weihnachtsmann die Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht. Bei einem einmaligen Auftrag und keiner weiteren abgabepflichtigen Beauftragung im Kalenderjahr fällt keine Künstlersozialabgabe an. Ist der Weihnachtsmann nur für einen Auftraggeber tätig, ist zusätzlich die Sozialversicherungspflicht bezüglich einer möglichen Scheinselbstständigkeit zu prüfen.
Die Anstellung eines Weihnachtmanns in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis macht vieles einfacher. Die Tätigkeit kann in diesem Fall als kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob ausgeführt werden.
Steuerlich ebenfalls interessant ist der weitverbreitete Wunsch nach weißen Weihnachten. Sollte es weiße Weihnachten geben, sind die Kosten für die beauftragte Schneeräumung, im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig. Hierzu zählt auch das Räumen des Fußweges. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung und dass diese nicht bar gezahlt wurde.
Werden ein paar Regeln eingehalten kann Weihnachten (auch steuerlich) kommen!
Frohe Weihnachten und alles Gute für 2023!