Kinderbetreuungskosten - Welche Ausgaben können steuermindernd berücksichtigt werden?

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 08.06.2017

In zwei Wochen beginnen in Niedersachsen die Sommerferien und danach das neue Schuljahr. Bei vielen Familien fallen dann auch zum ersten Mal Kosten für den Kindergarten oder die Betreuung nach der Schule an.

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden oder als haushaltsnahe Dienstleistungen die zu zahlende Steuerlast mindern.

Voraussetzung ist, dass tatsächlich Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung angefallen sind. Hierfür muss eine Rechnung mit dazugehörigem Zahlungsnachweis vorliegen. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Weiterhin muss das zu betreuende Kind zum Haushalt gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In den meisten Fällen sind die Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten oder Kindergärten sowie die Kosten für Tagesmütter, Babysitter, Hausaufgabenbetreuungen, Kernzeitbetreuungen und Internatsgebühren ansetzbar. Sachleistungen für die Betreuer, wie Fahrtkosten, sind ebenfalls ansetzbar. Geht beispielsweise die Großmutter mit den Enkelkindern in den Zoo, sind die übernommenen Fahrtkosten und das übernommene Eintrittsgeld ebenfalls ansetzbar. Wird eine Person für die Betreuung angestellt, so sind auch diese Kosten ansetzbar (inklusive aller Lohnnebenkosten).

Nicht zu den Kinderbetreuungskosten zählen die Ausgaben für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Fertigkeiten, wie zum Beispiel der Musikschulbeitrag, Nachhilfekosten oder Schulgeld. Auch die Verpflegung in den oben genannten Institutionen ist nicht absetzbar. Werden in der Abrechnung der Schule oder des Kindergartens sowohl absetzbare und nicht absetzbare Kosten ausgewiesen, sollte man um eine betragsmäßige Aufschlüsselung bitten.

Soweit die Kosten als Sonderausgaben anzusetzen sind, minimieren Sie zu zwei Drittel das zu versteuernde Einkommen. Maximal können aber nur 4.000 Euro abgezogen werden.

Falls ein Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung nicht möglich oder steuerlich ungünstig ist und die Kinderbetreuung in Ihrem Haushalt stattfand, können Sie eventuell eine Steuerermäßigung über die Anrechnung der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten. Bei der Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in Ihrem Haushalt, sind die Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen je zur Hälfte auf Hausarbeiten und die Kinderbetreuung aufzuteilen. Dies bedeutet, dass eine Hälfte der Kosten als Kinderbetreuungskosten und die andere Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung anzusetzen sind.

Grundsätzlich gilt das Sprichwort: Kleine Kinder, kleine Kosten; Große Kinder, große Kosten. Daher sind die oben genannten Punkte nur zwei Möglichkeiten, die Kosten für die Kinder steuerlich mindernd zu berücksichtigen. Auch die Kosten für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge der Kinder oder Unterhaltszahlungen an die Kinder können steuerlich berücksichtigt werden. Weiterhin kann auch der Arbeitgeber Kosten übernehmen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne!

HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 8. Juni 2017

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 08.06.2017