Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die geringfügige Beschäftigung (umgangssprachlich Mini-Job) immer noch populär ist und bei vielen Arbeitgebern abgerechnet wird. Der große Vorteil, dass der Beschäftigte keine Abzüge hat und der Bruttobezug dem Netto entspricht, ist Hauptentscheidungskriterium für diese Art der Beschäftigung.
Im Jahr 2013 wurde der Maximalverdienst von 400€ auf 450€ angehoben. Der Mindestlohn hingegen wurde seit 2015 regelmäßig alle zwei Jahre erhöht. Aktuell liegt er bei 9,19€ pro Stunde und soll im nächsten Jahr erneut auf 9,35€ erhöht werden. Durch die laufende Anpassung des Mindestlohns, können Mini-Jobber immer weniger Stunden beschäftigt werden. Wird die Mini-Job-Grenze von 450€ pro Monat überschritten, handelt es sich um eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und dem Arbeitnehmer wird der Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttogehalt abgezogen. Wird dies im Nachhinein festgestellt, kann es für den Arbeitgeber teuer werden. Der Auszahlungsbetrag wird dann als Nettobezug angesehen und der Arbeitgeber muss auf das hochgerechnete Bruttogehalt die Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Werden die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten, kann es ebenfalls zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kommen. Um die Einhaltung des Mindestlohns und in diesem Zusammenhang die Mini-Job-Grenze nachzuprüfen, müssen Beginn, Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Damit auch die weiteren gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, sollte der Beschäftigte einen Fragebogen zur Erfassung seiner Daten ausfüllen. Für die Option auf den Beitrag zur Rentenversicherung zu verzichten, ist eine Erklärung des Beschäftigten zwingend erforderlich. Einen Musterfragebogen finden Sie auf unserer Homepage.
Ein positiver Nebeneffekt des Fragebogens kann für den Arbeitgeber sein, dass er erfährt, dass sein neuer Beschäftigter nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sondern in der privaten Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss dann keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen und spart dadurch Kosten.
Die Begrenzung auf 450€ hat in der Vergangenheit zu vielen Gestaltungen geführt. In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster wurde die zusätzliche Gestellung eines Firmenwagens behandelt. Gerade bei Familienangehörigen und sogenannten nahestehenden Personen ist zwingend der Fremdvergleich für den Betriebsausgabenabzug einzuhalten.
Grundsätzlich kann man zusätzlich zum Gehalt Extraleistungen beziehen, ohne die Mini-Job-Grenze zu überschreiten. Steuerfreie Gehaltsextras wie zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkostenzuschüsse oder betriebliche Altersvorsorgen erhöhen das Mini-Job-Gehalt nicht, wenn die lohnsteuerlichen Nachweispflichten erbracht werden.
Werden zwei oder mehr Mini-Jobs gleichzeitig ausgeführt, dürfen die Bruttogehälter in Summe nicht 450€ überschreiten. Hat der Beschäftigte hingegen eine Hauptbeschäftigung, kann nur ein Mini-Job abgerechnet werden. Jede weitere Beschäftigung ist dann ganz normal abzurechnen.
Werden bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern Fehler gemacht, zahlt der Arbeitgeber fast immer die Mehrkosten. Daher ist es immer sinnvoll vor Beginn alle Parameter zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 7. Februar 2019