Vermögen frühzeitig übertragen und Steuern sparen

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 15.08.2019

Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögen kann der Begünstigte Steuern sparen. Dabei ist die Devise: Besser verschenken als vererben! Wenn Vermögen vorhanden ist, sollte man sich schon zu Lebzeiten überlegen, wie und auf wen es übertragen werden soll. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch Konflikten der Erben nach dem Tod vorbeugen. Der Schenker kann dadurch aktiv Einfluss auf die Nachfolgeregelung nehmen.

In der Vielzahl der Fälle kann durch eine frühzeitige Planung die Steuerlast des Beschenkten minimiert bzw. auf null reduziert werden. Die Steuer bemisst sich am steuerpflichtigen Erwerb. Dieser ermittelt sich aus den übertragenen Vermögenswerten, abzüglich der mit übernommenen Verbindlichkeiten sowie steuerlicher Befreiungen (z.B. bei Betriebsvermögen) und dem persönlichen Freibetrag.

Bei der Übertragung einer Immobilie ist wie folgt vorzugehen: Der Wert der Immobilie wird anhand vorgeschriebener Verfahren ermittelt (nahe dem Verkehrswert). Von diesem Wert werden übernommene Verbindlichkeiten abgezogen. Dies kann ein übernommenes Darlehen, eine zu zahlende Rente oder aber die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts für die Schenker sein. Dieser Wert ist nur zu 90% steuerpflichtig, wenn die Immobilie Wohnzwecken dient. Erfolgt die Schenkung direkt an die Kinder (Enkelkinder), haben die Kinder jeweils einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € (200.000 €). In den meisten Konstellationen fällt deshalb keine Steuer an. Wird die Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist zu beachten, dass dieser Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren neu ausgenutzt werden kann.

Die Gewährung eines Nießbrauchsrecht hat zudem den Vorteil, dass die vererbende Partei die Immobilie auch nach der Schenkung noch nutzen kann. Entweder wohnt sie in der Immobilie, oder die Mieteinnahmen fließen ihr weiterhin zu. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, er erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Da es zu unerwünschten Entwicklungen der Verhältnisse des Beschenkten kommen kann (z.B. Insolvenz), ist ein vertragliches Rückforderungsrecht ratsam. Dabei ist nicht zu unterschätzen, dass bei einer Schenkung des Grundstücks die zukünftigen Wertsteigerungen bereits in der Hand des Beschenkten entstehen und damit bereits Steuer gespart wird.

Bei allen Überlegungen sollte jedoch nicht nur das Sparen der Erbschaft-/Schenkungsteuer gesehen werden. Die Übertragungen können auch zur Grunderwerbsteuer oder zu einkommensteuerlichen Belastungen führen. Eine (steuer-)rechtliche Beratung ist daher sinnvoll. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 15. August 2019

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 15.08.2019