In letzter Zeit werden vermehrt Vereine von den Finanzämtern aufgefordert, eine Steuererklärung mit den dazu gehörigen Kassenberichten bzw. Jahresrechnungsabschlüssen abzugeben. Das Finanzamt will in diesem Zuge die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit der Vereine überprüfen.
Die Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine eine wesentliche Grundlage. Die Vereine können nur Spendenquittungen (so genannte Zuwendungsbescheinigungen) ausstellen, wenn sie als steuerbegünstigte privatrechtliche Organisation anerkannt worden sind.
Nach der Gründung des Vereins muss der Verein beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung (Nachweis der Gemeinnützigkeit) beantragen. Erfüllt die Vereinssatzung die gesetzlichen Vorschriften der Gemeinnützigkeit, wird die Bescheinigung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erteilt. In den Folgejahren wird der Verein aufgefordert, eine vereinfachte Steuererklärung abzugeben.
Fallen die Einnahmen des Vereins nur im so genannten ideellen Bereich an (alle Aktivitäten des normalen Geschäftsbetriebs), sind keine umfangreichen Steuererklärungen und Kassenberichte bzw. Jahresrechnungsabschlüsse abzugeben. Dies ist der Fall, wenn es sich bei den Vereinseinnahmen lediglich um Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Zuschüsse von Kommunen handelt.
Hat der Verein jedoch weitere Einnahmen, können Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Einnahmen dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
Werden die Einnahmen aus Aktivitäten erzielt, die im Rahmen des Satzungszwecks liegen, gehören diese zum Zweckbetrieb. Weiteres Kriterium ist, dass diese Mittel zeitnah für den Vereinszweck verwendet werden. Bespielweise bietet ein Turnverein Turnkurse (auch für Nicht-Vereinsmitglieder) gegen eine Gebühr an.
Wenn die Tätigkeit nicht im Rahmen des Satzungszwecks erfolgt, spricht man vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterliegt der Körperschaftsteuer (und auch der Gewerbesteuer), wenn die Jahresbruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Grenze von 35.000 EURO übersteigen. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unter anderem eintrittspflichtige gesellige Veranstaltungen, Verkauf von Sportartikeln, Werbung auf Plakaten oder in Programmheften. Grundsätzlich ist ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, steuerlich auch als solcher zu behandeln.
Der Verein hat in diesem Fall die Verpflichtung umfangreichere Steuererklärungen abzugeben. Werden nur geringe Einnahmen und Gewinne erzielt, fallen keine Körperschaft-, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an. Dies liegt an den Freibeträgen bzw. Steuerbefreiungen der drei Steuerarten.
Anders sieht es aber aus, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Verein muss dann zwingend Meldungen für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer erstellen.
Da der eingetragene Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, liegt es am Vereinsvorstand, als sein gesetzlicher Vertreter, dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Gerade bei steuerlichen Unsicherheiten ist eine Beratung unumgänglich.
HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 2. Oktober 2019