Steuerliche Weihnachtszeit

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 12.12.2019

Einer der größten steuerlichen Fallstricke in der Weihnachtszeit dürfte die Weihnachtfeier sein. Viele Unternehmen feiern mit ihren Mitarbeitern und bedanken sich damit für den Einsatz im abgelaufenen Jahr. Der Gesetzgeber hat einfache Vorschriften geschaffen, um den Unternehmen steuerliche Vorteile einzuräumen, daran aber auch strenge Bedingungen geknüpft.

Bis zu einem Betrag von durchschnittlich 110 Euro (inklusive der Umsatzsteuer) pro Teilnehmer sind die Kosten ohne weitere Veranlassung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hierzu zählen alle Kosten, die im Rahmen der Feier anfallen. Beispielsweise sind dies Kosten für Speisen, Getränke, An- und Abreise, Eintrittskarten oder Übernachtung. Wird eine Eventangentur mit der Ausrichtung beauftragt, Räumlichkeiten extra angemietet oder aber ein Weihnachtsmann engagiert, sind diese Kosten zwingend mit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.

Erhalten die Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier zusätzlich Geschenke, müssen diese nicht mit in die durchschnittlichen Kosten einbezogen werden. Sie sind bis zu einem Gesamtwert von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) steuer- und sozialversicherungsfrei für die Arbeitnehmer.

Wird die Grenze von 110 Euro dennoch überschritten, sind die übersteigenden Kosten steuerschädlich und müssen zusätzlich als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden.

In der Hochsaison der Weihnachtsmänner, Engel und Nikoläuse ist bei der Beauftragung, zum Beispiel im Rahmen einer Firmenfeier, zu beachten, dass der Beauftragte selbstständig tätig ist und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt. Die Einnahmen, abzüglich der entstanden Kosten, sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es ist zusätzlich zu prüfen, ob für den beauftragten selbstständigen Weihnachtsmann die Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht. Bei einem einmaligen Auftrag und keiner weiteren abgabepflichtigen Beauftragung im Kalenderjahr, fällt keine Künstlersozialabgabe an. Ist der Weihnachtsmann nur für einen Auftraggeber tätig, ist zusätzlich die Sozialversicherungspflicht bezüglich einer möglichen Scheinselbstständigkeit zu prüfen.

Die Anstellung eines Weihnachtmanns in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis macht vieles einfacher. Die Tätigkeit kann in diesem Fall als kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob ausgeführt werden. Ein weiterer Vorteil bei dieser Variante ist die Möglichkeit, steuerfreie Zuschläge zu zahlen.

Der weitverbreitete Wunsch nach weißen Weihnachten ist steuerlich ebenfalls interessant. Sollte es weiße Weihnachten geben, sind die Kosten für die beauftragte Schneeräumung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, die nicht bar gezahlt wurde.

Werden ein paar Regeln eingehalten kann Weihnachten (auch steuerlich) kommen! Frohe Weihnachten und alles Gute für 2020!

HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 12. Dezember 2019

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 12.12.2019