Seit vielen Jahren sind Betriebsfeiern steuerlich begünstigt. Im letzten Jahr hat sich nun eine Änderung ergeben. Seit Januar 2015 gelten neue Regeln für "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter" (Betriebsfeiern, Weihnachtsfeier etc.).
Positiv ist, dass die bisherige Freigrenze von 110 EURO in einen Freibetrag geändert wurde. Somit ist pro teilnehmendem Arbeitnehmer ein Betrag von 110 EURO steuerfrei. Nur der übersteigende Betrag muss lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Hier kann, anstatt der individuellen Versteuerung beim Arbeitnehmer, die pauschale Lohnversteuerung mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer durchgeführt werden. Die Pauschalierung hat den weiteren Vorteil, dass keine zusätzlichen Abgaben für die Sozialversicherung anfallen.
Rein betriebliche, fachliche Veranstaltungen müssen nicht der Lohnsteuer unterworfen werden.
Bei der 110-EUR-Grenze handelt es sich um einen Bruttobetrag – Kosten einschließlich Umsatzsteuer. Zu beachten ist jedoch, dass bei Überschreitung der 110-EURO-Grenze für den übersteigenden Betrag der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Ertragsteuerlich sind aber die gesamten Kosten inklusive der pauschalen Lohnsteuer und des nicht abzugsfähigen Vorsteuerbetrages in jedem Fall als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Jeder Unternehmer sollte im Voraus eine Kostenermittlung pro Teilnehmer für seine Betriebsfeier durchführen. Die Prüfreihenfolge ist in zwei Schritte unterteilt:
Schritt 1: Durch Addition aller Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer erhält man die Gesamtkosten der Betriebsfeier. Zu den Aufwendungen gehören neben den Ausgaben für Speisen und Getränke auch Kosten für Musik, Künstler, Räumlichkeiten, Dekoration, Fahrtkosten sowie für die Planung.
Schritt 2: Die ermittelten Gesamtkosten müssen nun durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt werden. Haben neben den Arbeitnehmern weitere Personen an der Feier teilgenommen (zum Beispiel Ehegatten), sind die Kosten dieser Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine eigene 110-EURO-Grenze für die Begleitpersonen gibt es nicht mehr.
Überdies gelten diese Regelungen nur für zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Ab der dritten Betriebsveranstaltung im Jahr ist dann der gesamte Betrag der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit zu entscheiden, für welche zwei Veranstaltungen er die Begünstigung anwenden möchte.
Es macht daher Sinn, bei der Planung einer Betriebsfeier die oben genannten Voraussetzungen in die Planung, insbesondere in die Kostenkalkulation, mit einfließen zu lassen – wir unterstützen Sie dabei gerne!
HAZ/NP Nordhannoversche Zeitung vom 14. April 2016