Aufgrund der Zinsentwicklung und der steigenden Mieten ist die Vermögensanlage in Immobilien aktuell sehr gefragt. Der Anstieg im Kaufpreis für Wohnungen und Mehrfamilienhäuser spiegelt diesen Trend gerade sehr deutlich wieder. Immobilienerwerbe sind aber langfristig gerechnet bei den aktuellen Zinsen immer noch eine recht gute Möglichkeit, sein Vermögen sicher anzulegen oder Vermögen aufzubauen.
Es gibt jedoch auch Nachteile bei dieser Anlageform. Kurz gesagt: Man muss sich auch kümmern und selber tätig werden. Mieterwechsel, Instandhaltung oder die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen sind nur einige Aufgaben. Auch gibt es Risiken wie Mietausfälle. In Zeiten von knappem Wohnraum, steigenden Mieten und leider auch Mietnomaden sind zuverlässige Mieter ein hohes Gut.
Demzufolge vermieten viele Eigentümer an nahe Angehörige. In der Regel kann sich der Vermieter darauf verlassen, dass seine Angehörigen sein Eigentum pfleglich behandeln und die Miete pünktlich bezahlen.
Steuerlich ist es notwendig, dass die Vertragsparteien ihre Pflichten (einerseits die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und andererseits die Höhe der Miete) klar und eindeutig im Vorhinein vereinbart haben. Der Mietvertrag muss dem Fremdvergleich standhalten (Vertrag wie zwischen fremden Vertragspartnern). Weiterhin muss der Vertrag wie vereinbart durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die monatliche Miete auch gezahlt wird. Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und handelt der Vermieter nicht (Mahnungen etc.), kann es zu steuerlichen Problemen kommen.
In der Vielzahl der Vermietungen an nahe Angehörige wird nicht die ortsübliche Miete vereinbart. Laut Gesetz darf die Miete nicht weniger als 66% der ortsüblichen Miete betragen, um die Kosten vollständig berücksichtigen zu können. Ist die vereinnahmte Miete zu niedrig kann es steuerlich zu Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen. Aktuell hat das Finanzgericht daher entschieden, dass die Verluste nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden können, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Damit die oben genannten steuerlichen Nachteile vermieden werden, sollten die Voraussetzungen bereits vor Mietbeginn genau geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne – auch bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen.
HAZ/NP Nordhannoversche Zeitung vom 9. Juni 2016