Elektronische Registrierkassen

Geschrieben von Steuerkanzlei Katz am 18.08.2016

Jeder Unternehmer sollte mittlerweile zum Thema Kasse hellhörig geworden sein. Im letzten Jahr waren Mängel bereits immer wieder Diskussionspunkte bei Betriebsprüfungen. Dieses Jahr ist die Finanzverwaltung noch einmal aktiver geworden: Es wurden unangekündigte Betriebsbesichtigungen durchgeführt. Hierbei wurden bisher nur die bestehenden Kassensysteme begutachtet und Hinweise bezüglich der vorhandenen Kassenführung gegeben. Durch bevorstehende Gesetzesänderungen werden die Vorschriften für die ordnungsgemäße Kassenführung allerdings verschärft.

Dass das Thema Kasse nicht zu unterschätzen ist, hat die Bundesregierung mit einer Pressemitteilung im Juli erneut unterstrichen. Anlass dafür ist der "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" aus dem Bundeskabinett. Ziel ist es, die Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam zu bekämpfen.

Es müssen die sogenannten Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Das elektronische Aufzeichnungssystem muss dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  1. einem Sicherheitsmodul (Kasseneingaben werden mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und können nicht unerkannt manipuliert werden),
  2. einem Speichermedium (Sicherung der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) und
  3. einer digitalen Schnittstelle (reibungslose Datenübertragung an die Finanzverwaltung).

Ob eine elektronische Kasse diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Hersteller beantworten. Die Hersteller sollen nach dem Gesetzentwurf ihre Softwarelösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen.

Die o.g. Voraussetzungen sind nur dann zu erfüllen, wenn eine Registrierkasse überhaupt vorhanden ist. Es gibt keine Pflicht zum Führen einer Registrierkasse. Dies wird sich auch nicht durch den Gesetzentwurf ändern, da die zusätzlichen Kosten nicht bei allen Bargeschäften im Verhältnis zum Nutzen gerechtfertigt werden (z.B. auf Wochenmärkten, Vereinsfesten, im Hofladen oder bei Straßenverkäufern).

Um diese neuen Anforderungen zu überprüfen, soll zu den bereits vorhandenen Instrumenten wie der Betriebsprüfung und der Umsatzsteuer-Nachschau die so genannte Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen können nach dem Gesetzentwurf zu einer Steuerordnungswidrigkeit führen und mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Rahmenbedingungen für Unternehmen mit Bargeldgeschäften sind und werden auch immer komplexer. Daher macht es Sinn, zu überprüfen, ob eine Kasse notwendig ist. Wenn dies der Fall ist, sollte dringend überprüft werden, ob die bereits vorhandenen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und ob zukünftig Handlungsbedarf besteht.

HAZ/NP Nordhannoversche Zeitung vom 18. August 2016

Autor: Steuerkanzlei Katz
Datum: 18.08.2016